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  • Silberweg 22, 8435 Wagna

Statuten

Statuten: Tierschutzverein Bärli

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Bärli.
(2) Er hat seinen Sitz in Wagna und erstreckt seine Tätigkeit Weltweit, wo Hilfe gebraucht wird.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein arbeitet selbstständig und unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Der Verein bezweckt eine Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung in allen Aspekten.
(3) Der Verein bezweckt die Sicherung des Artenschutzes.
(4) Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Unterstützung diverser Tierheime, Organisationen oder dergleichen.
(5) Der Verein bezweckt die Unterstützung von Tieren in Not, die Unterbringung dieser und die Vermittlung.
(6) Der Verein bezweckt die Aufklärung über Tierschutz und Haltungsformen.
(7) Der Verein bezweckt die Unterstützung von in Not geratenen Tierhaltern.
(8) Der Verein bezweckt die Errichtung von Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren.
(9) Der Verein bezweckt die Führung eines mobilen Sozialmarktes für Tierhalter und somit die Unterstützung von hilfsbedürftigen Tierhaltern.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in § 3, Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als Ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Versammlungen
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Buches, Zeitschrift o.ä.
c) Teilnahme an Veranstaltungen (Messen, etc.)
d) Einrichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen
e) Unterstützung von Einrichtungen, die dieselben Zwecke verfolgen
f) Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen in der Öffentlichkeit
g) Gemeinsame Ausflüge mit Mensch & Tier
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) freiwillige Mitgliedsbeiträge, Fördermitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Kurse, Lehrgänge, Veranstaltungen und dgl.
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften, Patenschaften, Werbung und sonstige
Zuwendungen
d) Schutzgebühren (bei Vermittlung eines Tieres)
e) Sponsor-Beiträge
f) Private und öffentliche Förderungen und Subventionen
g) Spendeneinnahmen durch den mobilen Sozialmarkt für Tierhalter
h) Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren, wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos,..
i ) Betreiben eines Vereinslokales, Tierhotel, Tierheim, Gnadenhof usw.
J ) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen. Abhaltung von
Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
k ) Erträge aus Flohmärkten und Basaren

§ 3a: Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3b: Grundsätze der wirtschaftlichen Gestaltung

(1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
(2) Aufwendungen für Betriebsmittel (Computer, Kopiergeräte, Autos etc.) sind so gering wie möglich zu halten.
(3) Alle Mitglieder und Funktionäre des Vereins werden ehrenamtlich tätig, sofern sich aus der Natur der Tätigkeit, insbesondere der erforderlichen fachlichen Qualifikationen oder des erforderlichen großen Zeitaufwand nicht die Notwendigkeit einer Entlohnung im Rahmen eines Vertrags oder Dienstverhältnisses ergibt.
(4) Für Leistungen, welche Mitglieder dem Verein erbringen steht ihnen der Ersatz ihrer baren Auslagen zu. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an
Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
(5) Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug steht Funktionären des Vereins der Ersatz des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes zu Verfügung.
(6) Der Verein hat ein den Bestimmungen der BAO entsprechendes Rechnungswesen zu führen.
(7) Der Abrechnungszeitraum des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Vollmitglieder, ordentliche Teilmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(a) Ordentliche Vollmitglieder sind jene, die sich voll aktiv an der Vereinsarbeit über mindestens ein Jahr als ordentliches Teilmitglied durchgehend beteiligt haben. Ordentliche Vollmitglieder sind aktiv und müssen keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein freiwilliger Beitrag kann jedoch durch das Mitglied erfolgen.
(b) Ordentliche Teilmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Ordentliche Teilmitglieder sind aktiv und müssen nur den halben Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein Freiwilliger Vollbeitrag kann jedoch durch das Mitglied erfolgen.
(c) Fördermitglieder sind solche, die ausschließlich durch Zahlung eines Beitrages die Vereinstätigkeit fördern.
(d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
(2) Sammelstellen, sind Personen, die ausschließlich für eines unserer Projekte Futter – und Sachspenden von Privatpersonen und Unternehmen sammeln.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der sich den Satzungen des Vereines unterstellt. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmewerber ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann zum 31.12 jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits eingezahlte Beiträge fallen an den Verein.
(3) Der Vorstand kann durch Abstimmung , ein Mitglied jederzeit ausschließen, wenn dieses seiner Vereinstätigkeit nicht nachkommt , unehrenhaft handelt , durch vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert und/oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstigen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist, sowie bei Verletzung anderer Mitgliedspflichten.
(4) Der Ausschlussgrund muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Offene Forderungen des Vereins gegen dem Ausgeschlossenem Mitglied werden durch den Ausschluss nicht berührt. Der Ausschluss kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6, Abs.3 genannten Gründen vom Vorstands durch Abstimmung jederzeit beschlossen werden.
(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des noch nicht verbrauchten Mitgliedsbeitrags, Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Ordentliche Vollmitglieder – und Ehrenmitglieder dürfen außerdem die Einrichtungen des Vereinslokales zu Vereinszwecken nach dem vom Vorstand erstellten Richtlinien beanspruchen.
(4) Ordentliche Vollmitglieder besitzen das volle Stimmrecht, so wie das aktive und das passive Wahlrecht in der Generalversammlung. Die Vollmitgliedschaft kann jeder erwerben, der zumindest 1 Jahr lang Durchgehend aktives Teilmitglied war und sofern sie durch eine Mehrheiten Abstimmung des Vorstands beschlossen wurde.
(5) Ordentliche Teilmitglieder besitzen kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Die Teilmitgliedschaft kann jeder erwerben der sich aktiv im und für den Verein einsetzt und durch eine einfache Mehrheiten Abstimmung des Vorstands beschlossen wurde.
(6) Fördermitglieder leisten Finanzielle Unterstützung durch Bezahlung der Mitgliedsbeiträge und bzw. oder Beitrittsgebühren. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Fördermitglieder haben jederzeit das Recht, durch eine schriftliche Anfrage an den Vorstand, in einem angemessenem Zeitraum Auskunft über den Verwendungszweck ihrer Einbezahlten Beiträge zu
erhalten.
(7) Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(8) Ehrenmitglieder sowie Ordentliche Vollmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

(8) Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden. Die Kosten werden bei der Anmeldung bzw. mittels div. Medien (E-Mail, Brief, Homepage, TV, Radio und diverser anderen neuen Medien) bekannt gegeben.
(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8: Vereinsorgane

(1) der Vorstand (§ 9,10): Der Vorstand muss mindestens aus folgenden 2 Funktionären bestehen: Obmann und Kassier, aber darf maximal aus 3 Funktionären bestehen. Mehrfachfunktionen von Mitgliedern sind zulässig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes erfüllt der Stellvertreter diese Funktionen. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Für den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

(2) die Rechnungsprüfer (§ 9 Abs. 5): Die Rechnungsprüfer haben beratende Funktionen im Vorstand.
Die Funktionsperiode beträgt 1 Jahre.
(3) die Generalversammlung (§ 12)
(4) das Schiedsgericht (§ 14)

§ 9: Aufgaben der Funktionäre

(1) Der Obmann vertritt und repräsentiert den Verein nach außen, hat Sitz und Stimme in der Vereinsleitung, sorgt für eine einheitliche nach den Satzungen ausgerichtete Führung des Vereines.
(2) Der Obmann Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmanns bei Verhinderung des Obmanns.
(3) Der Schriftführer hat die Führung der Protokolle bei Sitzungen, die Aufzeichnungen über besondere Begebenheiten z.B. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Notizen über Veranstaltungen, Einberufungen von Sitzungen und Besprechungen zu erledigen. Es obliegt ihm die Führung des Vereinsarchivs.
(4) Dem Kassier obliegt die finanzielle Betreuung des Vereines.
(5) Die Rechnungsprüfer obliegt die Kontrolle der Kassagebarung, die Überprüfung der Protokolle und der Vereinstätigkeit. Die Kontrolle kann jederzeit erfolgen, hat aber mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Bericht über die Prüfung erfolgt schriftlich an alle ordentlichen Vollmitglieder und Ehrenmitglieder. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung und
haben kein Stimmrecht im Vorstand.

§ 10: Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus drei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem Kassier und einen Schriftführer. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, Sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen.
(3) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei Ordentlichen Vollmitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest vier Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen
Vorstandssitzungen können vom Obmann Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter.
(7) Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch seinem Rücktritt.
(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

§ 10a: Aufgaben des Vorstands

(1) Planmäßige Führung des Vereines, die Führung und Betreuung des Betriebes im Sinne des Vereinszweckes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Die Planung und Umsetzungen von Projekten, Veranstaltungen und dgl.
(3) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
(4) Statutengemäße Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
(5) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
(6) Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(7) Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.
(8) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(9) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(10) Führen einer Mitgliederlist.
(11) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(12) Regelung der Mittelverwendung.
(13) Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen
hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

§ 11: Zeichnungsberechtigung

Alle Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Richtigkeit der Unterschrift des Vereinsobmannes oder des Kassier.

§ 12: Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Die Generalversammlung muss zwei Wochen vor dem Termin der Abhaltung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden.
(3) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vereinsvorstand einberufen werden. Der Vereinsvorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies: von mindestens 10%der ordentlichen Mitglieder schriftlich begehrt wird, auf Verlangen der Rechnungsprüfer. Die Generalversammlung hat dann binnen 6 Wochen zu erfolgen, und beschränkt sich auf die Behandlung der Anträge die zur Einberufung geführt haben. Aus gleichem Sachverhalt kann innerhalb des Zeitraumes der ordentlichen Generalversammlungen keine weitere außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
(5) Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:
a) Feststellung der Stimmberechtigungen
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Tätigkeitsberichte und Entlastung der Funktionäre
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Zur Beschlussfassungen bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 13: Besitz des Vereins

Sämtliche aus Vereinsmitteln entstandene Ausrüstungen sowie feste und bewegliche Sachen und der gleichen sind Eigentum des Vereines. Insbesondere zählt das Barvermögen zum ausschließlichen Eigentum des Vereines.

§ 14: Vereinsschiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
(3) Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los unter den vorgeschlagenen Personen. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
(4) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(6) Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

§ 15: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke muss das verbleibende Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke gemäß §4a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.

§ 16: Gleichstellung

In allen genannten Funktionen sind männliche und weibliche Mitglieder gleichgestellt, wegen der einfacheren Darstellung wurde in diesen Satzungen die männliche Form verwendet.

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