{"id":60,"date":"2016-05-28T10:39:34","date_gmt":"2016-05-28T08:39:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/?page_id=60"},"modified":"2023-09-01T10:06:54","modified_gmt":"2023-09-01T08:06:54","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/?page_id=60","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"60\" class=\"elementor elementor-60\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-5af6fa90 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"5af6fa90\" data-element_type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6e31538d\" data-id=\"6e31538d\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5efd9816 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5efd9816\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t<style>\/*! elementor - v3.17.0 - 25-10-2023 *\/\n.elementor-widget-text-editor.elementor-drop-cap-view-stacked .elementor-drop-cap{background-color:#69727d;color:#fff}.elementor-widget-text-editor.elementor-drop-cap-view-framed .elementor-drop-cap{color:#69727d;border:3px solid;background-color:transparent}.elementor-widget-text-editor:not(.elementor-drop-cap-view-default) .elementor-drop-cap{margin-top:8px}.elementor-widget-text-editor:not(.elementor-drop-cap-view-default) .elementor-drop-cap-letter{width:1em;height:1em}.elementor-widget-text-editor .elementor-drop-cap{float:left;text-align:center;line-height:1;font-size:50px}.elementor-widget-text-editor .elementor-drop-cap-letter{display:inline-block}<\/style>\t\t\t\t<h2>Statuten: Tierschutzverein B\u00e4rli<\/h2><p>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/p><p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Tierschutzverein B\u00e4rli.<br \/>(2) Er hat seinen Sitz in Wagna und erstreckt seine T\u00e4tigkeit Weltweit, wo Hilfe gebraucht wird.<br \/>(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist m\u00f6glich.<\/p><p>\u00a7 2: Zweck<\/p><p>(1) Der Verein arbeitet selbstst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig und seine T\u00e4tigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.<br \/>(2) Der Verein bezweckt eine Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung in allen Aspekten.<br \/>(3) Der Verein bezweckt die Sicherung des Artenschutzes.<br \/>(4) Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Unterst\u00fctzung diverser Tierheime, Organisationen oder dergleichen.<br \/>(5) Der Verein bezweckt die Unterst\u00fctzung von Tieren in Not, die Unterbringung dieser und die Vermittlung.<br \/>(6) Der Verein bezweckt die Aufkl\u00e4rung \u00fcber Tierschutz und Haltungsformen.<br \/>(7) Der Verein bezweckt die Unterst\u00fctzung von in Not geratenen Tierhaltern.<br \/>(8) Der Verein bezweckt die Errichtung von Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren.<br \/>(9) Der Verein bezweckt die F\u00fchrung eines mobilen Sozialmarktes f\u00fcr Tierhalter und somit die Unterst\u00fctzung von hilfsbed\u00fcrftigen Tierhaltern.<\/p><p>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/p><p>(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in \u00a7 3, Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<br \/>(2) Als Ideelle Mittel dienen:<br \/>a) Vortr\u00e4ge und Versammlungen<br \/>b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Buches, Zeitschrift o.\u00e4.<br \/>c) Teilnahme an Veranstaltungen (Messen, etc.)<br \/>d) Einrichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen<br \/>e) Unterst\u00fctzung von Einrichtungen, die dieselben Zwecke verfolgen<br \/>f) Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen in der \u00d6ffentlichkeit<br \/>g) Gemeinsame Ausfl\u00fcge mit Mensch &amp; Tier<br \/>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br \/>a) freiwillige Mitgliedsbeitr\u00e4ge, F\u00f6rdermitgliedsbeitr\u00e4ge und Beitrittsgeb\u00fchren<br \/>b) Kurse, Lehrg\u00e4nge, Veranstaltungen und dgl.<br \/>c) Spenden, Sammlungen, Verm\u00e4chtnisse, Erbschaften, Patenschaften, Werbung und sonstige<br \/>Zuwendungen<br \/>d) Schutzgeb\u00fchren (bei Vermittlung eines Tieres)<br \/>e) Sponsor-Beitr\u00e4ge<br \/>f) Private und \u00f6ffentliche F\u00f6rderungen und Subventionen<br \/>g) Spendeneinnahmen durch den mobilen Sozialmarkt f\u00fcr Tierhalter<br \/>h) Ertr\u00e4ge aus der Verbreitung einschl\u00e4giger Waren, wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, B\u00fccher, Videos,..<br \/>i ) Betreiben eines Vereinslokales, Tierhotel, Tierheim, Gnadenhof usw.<br \/>J ) Ertr\u00e4ge aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen. Abhaltung von<br \/>Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art<br \/>k ) Ertr\u00e4ge aus Flohm\u00e4rkten und Basaren<\/p><p>\u00a7 3a: Mittelverwendung f\u00fcr ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke<\/p><p>(1) Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in den Statuten angef\u00fchrten Zwecke verwendet werden.<br \/>(2) Die Mitglieder des Vereins d\u00fcrfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.<br \/>(3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend den gemeinn\u00fctzigen und mildt\u00e4tigen Zwecken keinerlei Anspr\u00fcche auf einen Anteil am Vereinsverm\u00f6gen.<\/p><p>\u00a7 3b: Grunds\u00e4tze der wirtschaftlichen Gestaltung<\/p><p>(1) Der Verein ist nach den Grunds\u00e4tzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu f\u00fchren.<br \/>(2) Aufwendungen f\u00fcr Betriebsmittel (Computer, Kopierger\u00e4te, Autos etc.) sind so gering wie m\u00f6glich zu halten.<br \/>(3) Alle Mitglieder und Funktion\u00e4re des Vereins werden ehrenamtlich t\u00e4tig, sofern sich aus der Natur der T\u00e4tigkeit, insbesondere der erforderlichen fachlichen Qualifikationen oder des erforderlichen gro\u00dfen Zeitaufwand nicht die Notwendigkeit einer Entlohnung im Rahmen eines Vertrags oder Dienstverh\u00e4ltnisses ergibt.<br \/>(4) F\u00fcr Leistungen, welche Mitglieder dem Verein erbringen steht ihnen der Ersatz ihrer baren Auslagen zu. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich \u00fcberhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erf\u00fcllen. Auch an<br \/>Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktion\u00e4re, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf T\u00e4tigkeiten bezogen ist, die \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.<br \/>(5) F\u00fcr Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug steht Funktion\u00e4ren des Vereins der Ersatz des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes zu Verf\u00fcgung.<br \/>(6) Der Verein hat ein den Bestimmungen der BAO entsprechendes Rechnungswesen zu f\u00fchren.<br \/>(7) Der Abrechnungszeitraum des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.<\/p><p>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<\/p><p>(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Vollmitglieder, ordentliche Teilmitglieder, F\u00f6rdermitglieder und Ehrenmitglieder.<br \/>(a) Ordentliche Vollmitglieder sind jene, die sich voll aktiv an der Vereinsarbeit \u00fcber mindestens ein Jahr als ordentliches Teilmitglied durchgehend beteiligt haben. Ordentliche Vollmitglieder sind aktiv und m\u00fcssen keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein freiwilliger Beitrag kann jedoch durch das Mitglied erfolgen.<br \/>(b) Ordentliche Teilmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.<br \/>Ordentliche Teilmitglieder sind aktiv und m\u00fcssen nur den halben Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein Freiwilliger Vollbeitrag kann jedoch durch das Mitglied erfolgen.<br \/>(c) F\u00f6rdermitglieder sind solche, die ausschlie\u00dflich durch Zahlung eines Beitrages die Vereinst\u00e4tigkeit f\u00f6rdern.<br \/>(d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.<br \/>(2) Sammelstellen, sind Personen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr eines unserer Projekte Futter \u2013 und Sachspenden von Privatpersonen und Unternehmen sammeln.<\/p><p>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<\/p><p>(1) Mitglied kann jeder werden, der sich den Satzungen des Vereines unterstellt. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmewerber ohne Angabe von Gr\u00fcnden abzulehnen.<br \/>(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.<\/p><p>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/p><p>(1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.<br \/>(2) Der freiwillige Austritt kann zum 31.12 jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits eingezahlte Beitr\u00e4ge fallen an den Verein.<br \/>(3) Der Vorstand kann durch Abstimmung , ein Mitglied jederzeit ausschlie\u00dfen, wenn dieses seiner Vereinst\u00e4tigkeit nicht nachkommt , unehrenhaft handelt , durch vereinssch\u00e4digendes Verhalten, welches das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig ersch\u00fcttert und\/oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung l\u00e4nger als drei Monate mit der Zahlung der<br \/>Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Beitrittsgeb\u00fchren oder sonstigen Zahlungspflichten gegen\u00fcber dem Verein im R\u00fcckstand ist, sowie bei Verletzung anderer Mitgliedspflichten.<br \/>(4) Der Ausschlussgrund muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Offene Forderungen des Vereins gegen dem Ausgeschlossenem Mitglied werden durch den Ausschluss nicht ber\u00fchrt. Der Ausschluss kann durch Zahlung des ausst\u00e4ndigen Betrages binnen einer Woche wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<br \/>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im \u00a7 6, Abs.3 genannten Gr\u00fcnden vom Vorstands durch Abstimmung jederzeit beschlossen werden.<br \/>(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf R\u00fcckerstattung des noch nicht verbrauchten Mitgliedsbeitrags, Vereinsverm\u00f6gen oder Teile davon.<\/p><p>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/p><p>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen \u00f6ffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br \/>(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br \/>(3) Ordentliche Vollmitglieder \u2013 und Ehrenmitglieder d\u00fcrfen au\u00dferdem die Einrichtungen des Vereinslokales zu Vereinszwecken nach dem vom Vorstand erstellten Richtlinien beanspruchen.<br \/>(4) Ordentliche Vollmitglieder besitzen das volle Stimmrecht, so wie das aktive und das passive Wahlrecht in der Generalversammlung. Die Vollmitgliedschaft kann jeder erwerben, der zumindest 1 Jahr lang Durchgehend aktives Teilmitglied war und sofern sie durch eine Mehrheiten Abstimmung des Vorstands beschlossen wurde.<br \/>(5) Ordentliche Teilmitglieder besitzen kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Die Teilmitgliedschaft kann jeder erwerben der sich aktiv im und f\u00fcr den Verein einsetzt und durch eine einfache Mehrheiten Abstimmung des Vorstands beschlossen wurde.<br \/>(6) F\u00f6rdermitglieder leisten Finanzielle Unterst\u00fctzung durch Bezahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und bzw. oder Beitrittsgeb\u00fchren. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. F\u00f6rdermitglieder haben jederzeit das Recht, durch eine schriftliche Anfrage an den Vorstand, in einem angemessenem Zeitraum Auskunft \u00fcber den Verwendungszweck ihrer Einbezahlten Beitr\u00e4ge zu<br \/>erhalten.<br \/>(7) Alle Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchren und der jeweiligen Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der vom Vorstand j\u00e4hrlich beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<br \/>(8) Ehrenmitglieder sowie Ordentliche Vollmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4gen befreit.<\/p><p>(8) Bei Veranstaltungen des Vereins k\u00f6nnen die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegeb\u00fchr verpflichtet werden. Die Kosten werden bei der Anmeldung bzw. mittels div. Medien (E-Mail, Brief, Homepage, TV, Radio und diverser anderen neuen Medien) bekannt gegeben.<br \/>(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten.<\/p><p>\u00a7 8: Vereinsorgane<\/p><p>(1) der Vorstand (\u00a7 9,10): Der Vorstand muss mindestens aus folgenden 2 Funktion\u00e4ren bestehen: Obmann und Kassier, aber darf maximal aus 3 Funktion\u00e4ren bestehen. Mehrfachfunktionen von Mitgliedern sind zul\u00e4ssig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes erf\u00fcllt der Stellvertreter diese Funktionen. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. F\u00fcr den Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des \u201eVier-Augen-Prinzips\u201c die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.<\/p><p>(2) die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 9 Abs. 5): Die Rechnungspr\u00fcfer haben beratende Funktionen im Vorstand.<br \/>Die Funktionsperiode betr\u00e4gt 1 Jahre.<br \/>(3) die Generalversammlung (\u00a7 12)<br \/>(4) das Schiedsgericht (\u00a7 14)<\/p><p>\u00a7 9: Aufgaben der Funktion\u00e4re<\/p><p>(1) Der Obmann vertritt und repr\u00e4sentiert den Verein nach au\u00dfen, hat Sitz und Stimme in der Vereinsleitung, sorgt f\u00fcr eine einheitliche nach den Satzungen ausgerichtete F\u00fchrung des Vereines.<br \/>(2) Der Obmann Stellvertreter \u00fcbernimmt die Funktion des Obmanns bei Verhinderung des Obmanns.<br \/>(3) Der Schriftf\u00fchrer hat die F\u00fchrung der Protokolle bei Sitzungen, die Aufzeichnungen \u00fcber besondere Begebenheiten z.B. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Notizen \u00fcber Veranstaltungen, Einberufungen von Sitzungen und Besprechungen zu erledigen. Es obliegt ihm die F\u00fchrung des Vereinsarchivs.<br \/>(4) Dem Kassier obliegt die finanzielle Betreuung des Vereines.<br \/>(5) Die Rechnungspr\u00fcfer obliegt die Kontrolle der Kassagebarung, die \u00dcberpr\u00fcfung der Protokolle und der Vereinst\u00e4tigkeit. Die Kontrolle kann jederzeit erfolgen, hat aber mindestens einmal j\u00e4hrlich zu erfolgen. Der Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung erfolgt schriftlich an alle ordentlichen Vollmitglieder und Ehrenmitglieder. Die Rechnungspr\u00fcfer berichten der Generalversammlung und<br \/>haben kein Stimmrecht im Vorstand.<\/p><p>\u00a7 10: Der Vorstand<\/p><p>(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des \u00a7 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus drei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem Kassier und einen Schriftf\u00fchrer. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand.<br \/>(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes kooptieren, wozu jedoch die nachtr\u00e4gliche Genehmigung der n\u00e4chsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allf\u00e4lligen Versagung der Best\u00e4tigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder g\u00fcltig. F\u00e4llt der<br \/>Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, Sind die Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen.<br \/>(3) Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei Ordentlichen Vollmitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverz\u00fcglich selbst eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br \/>(4) Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder m\u00fcndlich geschehen und hat zumindest vier Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht \u00f6ffentlichen<br \/>Vorstandssitzungen k\u00f6nnen vom Obmann G\u00e4ste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.<br \/>(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgem\u00e4\u00df geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br \/>(6) Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter.<br \/>(7) Au\u00dfer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch seinem R\u00fccktritt.<br \/>(8) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erw\u00fcchse.<\/p><p>\u00a7 10a: Aufgaben des Vorstands<\/p><p>(1) Planm\u00e4\u00dfige F\u00fchrung des Vereines, die F\u00fchrung und Betreuung des Betriebes im Sinne des Vereinszweckes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br \/>(2) Die Planung und Umsetzungen von Projekten, Veranstaltungen und dgl.<br \/>(3) Die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Generalversammlung.<br \/>(4) Statutengem\u00e4\u00dfe Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung.<br \/>(5) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis.<br \/>(6) Erstellung der Jahresvoranschl\u00e4ge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.<br \/>(7) Festsetzung der H\u00f6he der jeweiligen Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Beitrittsgeb\u00fchren.<br \/>(8) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens.<br \/>(9) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.<br \/>(10) F\u00fchren einer Mitgliederlist.<br \/>(11) Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<br \/>(12) Regelung der Mittelverwendung.<br \/>(13) Bekanntgabe einer Statuten\u00e4nderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Beg\u00fcnstigungen<br \/>hat, an das zust\u00e4ndige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.<\/p><p>\u00a7 11: Zeichnungsberechtigung<\/p><p>Alle Schriftst\u00fccke des Vereines bed\u00fcrfen zu ihrer Richtigkeit der Unterschrift des Vereinsobmannes oder des Kassier.<\/p><p>\u00a7 12: Die Generalversammlung<\/p><p>(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.<br \/>(2) Die Generalversammlung muss zwei Wochen vor dem Termin der Abhaltung unter Bekanntgabe<br \/>der Tagesordnung schriftlich angek\u00fcndigt werden.<br \/>(3) Die Generalversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<br \/>(4) Au\u00dferordentliche Generalversammlungen k\u00f6nnen jederzeit vom Vereinsvorstand einberufen werden. Der Vereinsvorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies: von mindestens 10%der ordentlichen Mitglieder schriftlich begehrt wird, auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer. Die Generalversammlung hat dann binnen 6 Wochen zu erfolgen, und beschr\u00e4nkt sich auf die Behandlung der Antr\u00e4ge die zur Einberufung gef\u00fchrt haben. Aus gleichem Sachverhalt kann innerhalb des Zeitraumes der ordentlichen Generalversammlungen keine weitere au\u00dferordentliche Generalversammlung einberufen werden.<br \/>(5) Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:<br \/>a) Feststellung der Stimmberechtigungen<br \/>b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung<br \/>c) T\u00e4tigkeitsberichte und Entlastung der Funktion\u00e4re<br \/>d) Bericht der Rechnungspr\u00fcfer<br \/>e) Wahl der Rechnungspr\u00fcfer<br \/>f) Zur Beschlussfassungen bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. F\u00fcr die Beschlussfassungen \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und Aufl\u00f6sung des Vereines bedarf es einer 2\/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br \/>g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.<\/p><p>\u00a7 13: Besitz des Vereins<\/p><p>S\u00e4mtliche aus Vereinsmitteln entstandene Ausr\u00fcstungen sowie feste und bewegliche Sachen und der gleichen sind Eigentum des Vereines. Insbesondere z\u00e4hlt das Barverm\u00f6gen zum ausschlie\u00dflichen Eigentum des Vereines.<\/p><p>\u00a7 14: Vereinsschiedsgericht<\/p><p>(1) In allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.<br \/>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein m\u00fcssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.<br \/>(3) Diese beiden Schiedsrichter w\u00e4hlen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. K\u00f6nnen sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los unter den vorgeschlagenen Personen. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist f\u00fcr Ersatz zu sorgen.<br \/>(4) Das Schiedsgericht versucht zun\u00e4chst eine Schlichtung, ist eine solche nicht m\u00f6glich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile k\u00f6nnen sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.<br \/>(5) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die M\u00f6glichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand m\u00fcndlich oder schriftlich zu \u00e4u\u00dfern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies f\u00fcr zweckdienlich erachtet, eine m\u00fcndliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist f\u00fcr die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begr\u00fcndung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<br \/>(6) Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.<\/p><p>\u00a7 15: Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p><p>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdr\u00fccklich enth\u00e4lt und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.<br \/>(2) Die Generalversammlung hat auch \u00fcber die Liquidation zu beschlie\u00dfen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschlie\u00dft, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.<br \/>(3) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff BAO f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden.<br \/>(4) Im Fall der Aufl\u00f6sung des Vereins oder Wegfall der beg\u00fcnstigten Zwecke muss das verbleibende Verm\u00f6gen f\u00fcr spendenbeg\u00fcnstigte Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a74a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.<\/p><p>\u00a7 16: Gleichstellung<\/p><p>In allen genannten Funktionen sind m\u00e4nnliche und weibliche Mitglieder gleichgestellt, wegen der einfacheren Darstellung wurde in diesen Satzungen die m\u00e4nnliche Form verwendet.<\/p><p>&#8212;&#8212;-<\/p><p>Die Statuten k\u00f6nnen auch als <a href=\"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/Vereinsstatuten.pdf\">PDF-Dokument<\/a> geladen werden.<\/p>\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten: Tierschutzverein B\u00e4rli \u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Tierschutzverein B\u00e4rli.(2) Er hat seinen Sitz in Wagna und erstreckt seine T\u00e4tigkeit Weltweit, wo Hilfe gebraucht wird.(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist m\u00f6glich. \u00a7 2: Zweck (1) Der Verein arbeitet selbstst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig und seine T\u00e4tigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.(2) Der Verein bezweckt eine&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"class_list":["post-60","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/60","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=60"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/60\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1495,"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/60\/revisions\/1495"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.xn--tsv-brli-4za.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=60"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}